ABG

Stand Februar 2014

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) basieren auf den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV) sowie dem Maklergesetz (MaklerG). Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen der RIS Immobilien e.U. (Makler) und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages und gelten im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen als vereinbart. Soweit die nachstehenden AGB mit Bestimmungen der IMV und dem MaklerG im Widerspruch stehen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor; die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG sowie auf Individualvereinbarung beruhende Bestimmungen bleiben unberührt.

2. Angebote des Maklers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf, -Vermietung oder - Verpachtung durch den Abgeber vorbehalten.

3. Sämtliche Beschreibungen, Angaben und Ausführungen stammen aus Quellen, die uns grundsätzlich als verlässlich erscheinen. Wir haben diese Beschreibungen, Angaben und Ausführungen jedoch nicht überprüft. Sämtliche Angaben, Beschreibungen und Ausführungen sind daher ausdrücklich ohne irgendwelche Gewähr und Haftung. Es obliegt alleine und ausschließlich dem potentiellen Käufer bzw. Mieter deren Richtigkeit und Vollständigkeit in geeigneter Weise gesondert zu überprüfen. Allfällige Meinungen, Annahmen, Schätzungen und Vorhersagen stellen bloß Beispiele dar, die keine Grundlage für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung und des Ertrages der Liegenschaft bzw. des Objektes sind. Es wird dem potentiellen Käufer bzw. Mieter dringend geraten, insbesondere allfällige rechtliche, steuerliche, finanzielle und/oder technische Voraussetzungen und Auswirkungen eines Ankaufes bzw. einer Anmietung der Liegenschaft bzw. des Objektes aus eigenem zu prüfen, da wir dafür keine Haftung übernehmen können. Wir haben keine Untersuchung hinsichtlich Verschmutzung und potentieller Kontaminierung von Grund, Gebäuden, Wasser oder Luft oder sonstiger Umweltfaktoren durchgeführt und übernehmen dafür keine Gewähr. Potentielle Käufer bzw. Mieter müssen diese Umstände selbst erheben bzw. überprüfen.

4. Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt bei Unterzeichnung und während der Laufzeit eines Alleinvermittlungsauftrages bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt, ist dies dem Makler unverzüglich, spätestens bis zum übernächsten Werktag auf eine nachvollziehbare Art und Weise mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung begründet bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt die Provisionspflicht.

5. Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat gemäß § 6 Abs 3 MaklerG auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsmäßig zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre. Die Provisionspflicht entsteht nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist.

6. Der volle Provisionsanspruch entsteht auch
6.1 wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb
nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf
einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne
beachtenswerten Grund unterlässt;
6.2 mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges
Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des
Maklers fällt;
6.3 das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit
einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler
bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem
vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der
vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
6.4 wenn das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein
gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

7. Jede Bekanntgabe der vom Makler angebotenen Objekte bzw. der von ihm namhaft gemachten
Interessenten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Maklers und
lässt den Provisionsanspruch unberührt. Aufwendungen des Maklers aufgrund von zusätzlichen
Aufträgen, die ihm vom Auftraggeber erteilt werden, sind gesondert und auch dann zu vergüten,
wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt. Wenn nicht anderes vereinbart wird,
gelten die in der IMV angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich 20 % USt. als vereinbart und sind
prompt nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Makler
berechtigt, vom fälligen Bruttobetrag die gesetzlichen Zinsen zu verlangen. Vermittelt der Makler
einen Vertrag, mit dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht
eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen
(Optionsvertrag), sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50 Prozent der für die Vermittlung des
Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Die restlichen 50 Prozent werden sodann mit
Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten fällig.

8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns als Entschädigung und Ersatz für Aufwendungen und
Mühewaltung auch ohne einen uns zurechenbaren Vermittlungserfolg die vereinbarte Provision zu
bezahlen, sofern
8.1 das von uns vermittelte Rechtsgeschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht
zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen
für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten
Grund unterlässt;
8.2 mit dem von uns vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft
zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäftes in unseren Tätigkeitsbereich fällt;

8.3 das von uns vermittelte Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm von uns bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
8.4 das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

9. Der Makler behält sich das Recht vor, Dienste anderer Maklerfirmen, für die anderen Vertragsparteien kostenfrei in Anspruch zu nehmen. Der Makler kann auch als Doppelmakler tätig werden. Sollte RIS Immobilien e.U. mit der Verwaltung einer zu vermittelnden Liegenschaft betraut sein, weist der Makler hiermit auf ein wirtschaftliches Naheverhältnis zum Abgeber hin.

10. Haftung: Für den Fall höherer Gewalt und leichter Fahrlässigkeit wird unsere Haftung einvernehmlich ausgeschlossen. Im Falle grober Fahrlässigkeit haften wir bis zur Höhe der von uns für den konkreten Schaden zur Verfügung stehenden Haftpflichtversicherung, höchstens jedoch mit bis zu 25% des Wertes des Transaktionsvolumens zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses oder EUR 100.000, je nachdem, welcher dieser Beträge niedriger ist. Wenn nicht anders vereinbart, errechnet sich das Transaktionsvolumen eines Kaufvertrages nach dem Marktwert laut IVSC. Das Transaktionsvolumen eines Mietvertrages errechnet sich wie folgt: Bei einem befristeten Mietvertrag ohne vorzeitiges ordentliches Kündigungsrecht des Mieters der gesamte Nettomietzins für die Vertragslaufzeit. Bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit oder einem befristeten Mietvertrag mit einem vorzeitigen ordentlichen Kündigungsvertrag des Mieters der gesamte Nettomietzins für jenen Zeitraum, für den der Mieter an den Vertrag gebunden ist; mangels Vorliegen einer derartigen Mindestbindung des Mieters der Nettomietzins von drei Kalenderjahren. Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wird generell ausgeschlossen.

11. Änderungen und Ergänzungen der AGB oder eines Vertrages mit dem Makler bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

12. Erfüllungsort ist Wien. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Maklers vereinbart. § 14 KSchG bleibt davon unberührt. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern wird österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts vereinbart.

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